8. Call: INT08/2026

Priorität 1 (SZ 1.1), Priorität 3 (SZ 4.6)

und Priorität 4 (SZ 6.1)

1 Themen und Budget des Calls

Im Rahmen dieses fortlaufenden Calls INT08/2026 stehen Call-übergreifend aktuell folgende Restmittel (EFRE) je Spezifisches Ziel (SZ) zur Belegung zur Verfügung:

SZ 1.1 Innovation: rd. 7,34 Mio. EUR

SZ 4.6 Kultur und nachhaltiger Tourismus: 0 EUR (Beantragung von Projekten möglich! Bei Bedarf werden zusätzliche Mittel durch Mittelumschichtung bereitgestellt.)

SZ 6.1 Kapazitäten ausbauen: rd. 2,94 Mio. EUR

Die angegebenen Mittel stellen das zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Call-Bedingungen verfügbare Gesamtkontingent des Programms für das jeweilige Spezifische Ziel dar. Das Gesamtkontingent kann sich jederzeit ändern. Das Programm behält sich vor, Mittelübertragungen zwischen Spezifischen Zielen und Prioritäten vorzunehmen (Art. 19 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/1059).

! Achtung: Innerhalb der Spezifischen Ziele werden Projekte, die aktuell unterdurchschnittlich erfüllte Indikatoren bedienen und damit besonders zur Zielerreichung des Kooperationsprogramms beitragen bevorzugt gefördert.

Priorität 1: Grenzüberschreitende Innovationspotenziale aktivieren

Im spezifischen Ziel 1.1: Forschung und Innovation

werden besonders Projekte zu einer Antragstellung ermutigt, die mit breiten Projektpartnerschaften in den Zukunftsfeldern Kreislaufwirtschaft, Energie und Mobilität, die zum einen Innovationsakteure aus dem Wissenschafts- und Forschungssektor einbinden, aber auch konkrete wirtschaftliche Akteure und deren Netzwerke in die Projektaktivitäten mit einbeziehen.

Es werden Projekte bevorzugt, die:

  1. innovative grenzüberschreitende Lösungen ausarbeiten und umsetzen.
Priorität 3: Bessere grenzüberschreitende Teilhabe durch Sprache, Kultur und Tourismus ermöglichen

Im spezifischen Ziel 4.6: Kultur und nachhaltiger Tourismus

werden Projekte bevorzugt, die

  1. gemeinsame innovative digitale Lösungen im Zusammenhang mit Tourismus und Kultur entwickeln und umsetzen.
  2. Teilnahmen an grenzübergreifenden Maßnahmen ermöglichen, um Tourismusorganisationen, touristische Leistungsträger und lokale Initiativen zur Förderung von grenzüberschreitender Kultur und Tourismus zu vernetzen sowie grenzüberschreitenden Wissens- und Kompetenzaustausch zu aktivieren.
Priorität 4: Vertrauen stärken, grenzüberschreitende Entwicklung gemeinsam gestalten

im spezifischen Ziel 6.1: Kapazitäten für Kooperation

werden Projekte bevorzugt, die

  1. Teilnahmen an grenzübergreifenden Maßnahmen ermöglichen, um transparente Sachinformationen und Beratung von Bewohnern, Unternehmen und Verwaltungen zu grundlegenden Fragen des grenzüberschreitenden Alltags und Wirtschaftslebens bereitzustellen.
  2. gemeinsam neue Strategien, Aktionspläne und Analysen zur grenzüberschreitenden Entwicklung in allen Lebensbereichen erarbeiten.

Geringfügige investive Maßnahmen:

Die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass diese für die Umsetzung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwingend erforderlich sind.

2. Termin der Antragstellung

Die Antragstellung ist im Zeitraum vom 02.04.2026 (8:00 Uhr) bis zum 30.11.2026 (16:00 Uhr) jederzeit möglich.

3. Projektdauer

Die maximale Projektdauer beträgt abhängig vom Zeitpunkt der Einreichung zwischen 24 und 30 Monaten. Der Durchführungszeitraum eines Projekts kann maximal bis zum 30.06.2029 reichen.

4. Form der Antragstellung

Der Förderantrag ist online vom Leadpartner über das Jems zu stellen.

Der Förderantrag wird auf Deutsch und Polnisch ausgefüllt. Beide Sprachfassungen müssen inhaltlich gleich sein.

Spätestens 14 Kalendertage nach Einreichung des Antrags im Jems muss die unterschriebene Bestätigung zum elektronisch eingereichten Antrag im Papieroriginal im Gemeinsamen Sekretariat vorliegen. (siehe Ziff. 12)

5. Beispielhafte Mittelempfänger

Priorität 1
  • Kleine und mittlere Unternehmen
  • Verkehrsunternehmen
  • Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Technologietransferzentren
  • Wirtschaftsnahe Einrichtungen
  • Lokale und regionale Gebietskörperschaften sowie Stellen der staatlichen Verwaltung
  • Nicht-öffentliche Organisationen
Priorität 3
  • Nichtregierungsorganisationen sowie gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen
  • Tourismusverbände und –organisationen
  • Staatliche Verwaltungsstellen
  • Kultureinrichtungen
  • Einheiten der territorialen Selbstverwaltung und nachgeordnete Einrichtungen
  • Kleine und mittlere Unternehmen.
Priorität 4
  • Einheiten der territorialen Selbstverwaltung und nachgeordnete Einrichtungen
  • Hochschulen und Forschungseinrichtungen
  • Nichtregierungsorganisationen sowie gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen
  • Wirtschaftsnahe Einrichtungen und Verbände
  • Staatliche Verwaltungsstellen
  • Kleine und mittlere Unternehmen

Mindestens ein polnischer und ein deutscher Partner nehmen am Projekt teil – beide mit EFRE-Mitteln.

Die Projektpartner benennen einen federführenden Partner (Leadpartner).

Im Programm dürfen nur öffentliche Organisationen die Rolle des Leadpartners übernehmen (Programmhandbuch Kapitel 2.1 Projektpartnerschaft).

6. Programmgebiet

Im Normalfall haben alle Projektpartner ihren Sitz in den teilnehmenden Regionen des Programmgebiets (Programmhandbuch Kapitel 1.3 Programmgebiet). Soweit ein effektiverer und höherer grenzübergreifender Mehrwert der Projekte möglich wird, ermutigt das Programm dazu auch Projektpartner aus den übrigen deutsch-polnischen Fördergebieten programmübergreifend in die Projektumsetzung einzubeziehen.

In darüber hinaus begründeten Ausnahmefällen können auch Projektpartner mit Sitz außerhalb des Programmraums an einem Interreg-Projekt teilnehmen. Entscheidende Voraussetzung ist, dass die projektbezogenen Aktivitäten des Partners für den Programmraum durchgeführt werden, einen sichtbaren Mehrwert für diesen erzielen und für die Durchführung des Projektes unerlässlich sind.

7. Thematischer Bereich der Förderanträge

Im Kooperationsprogramm sind Besonderheiten der jeweiligen Spezifischen Ziele festgelegt, die bei der Bewertung der Förderanträge berücksichtigt werden.

Nähere Informationen über Ziele der Förderung und erwartete Maßnahmenarten finden Sie unter folgendem Link:

sowie im Programmhandbuch Kapitel 1.2 Programmprioritäten.

Strategische Projekte, die programmraumübergreifende Herausforderungen adressieren sind besonders willkommen.

8. Fördersatz der Projekte

Im Rahmen des Programms können Projekte eine Unterstützung aus dem EFRE in Höhe von bis zu 80% der förderfähigen Ausgaben erhalten.

Für die Projektvorbereitungskosten kann ein Pauschalbetrag in Höhe von 10.560,00 EUR EFRE beantragt werden.

Für die Projektabschlusskosten kann ein Pauschalbetrag in Höhe von 6.720,00 EUR EFRE beantragt werden.

Die Förderfähigkeitsregeln sind dem Programmhandbuch Kapitel 4 Regeln zur Förderfähigkeit von Ausgaben zu entnehmen.

Programmhandbuch: https://www.interreg6a.net/programmhandbuch/

9. Vorschüsse für Projekte

Nach Projektauswahl und im Zuge der Klärungsphase haben reguläre Projekte die Möglichkeit, einen Vorschuss in Höhe von 15% des bewilligten Projektbudgets (EFRE) zu beantragen. Eine Begründung ist nicht notwendig.

Der Vorschuss wird nach Unterzeichnung des Fördervertrages und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln an den Leadpartner ausgezahlt. Der Leadpartner leitet die Vorschuss-Anteile an die Projektpartner weiter. Der Antrag auf Vorschuss kann auf der Programmwebsite heruntergeladen werden: https://www.interreg6a.net/projektbewilligung/

10. Reguläre Projekte

Im 8. Call können ausschließlich Anträge für reguläre Projekte eingereicht werden; das sind Projekte mit einem Gesamtbudget größer als 200.000 EUR.

Anträge für Kleinteilige Projekte (Programmhandbuch Kapitel 5.2), die ein Gesamtbudget bis maximal 200.000 EUR haben, können ausschließlich im 7. Call eingereicht werden.

11. Projektauswahl

Die Bestimmungen zur Projektbewertung befinden sich im Programmhandbuch Kapitel 3.3 Projektauswahl.

Die Entscheidung über die Projektauswahl wird durch den Begleitausschuss des Kooperationsprogramms Interreg VI A Mecklenburg-Vorpommern / Brandenburg / Polska 2021-2027 gefasst (Onlinesitzung oder in Präsenz).

Die Termine für die Projektauswahl werden in Abhängigkeit der eingereichten Projektanträge zum Ende eines jeden Quartals – beginnend ab dem 3. Quartal 2026 – stattfinden.

Um zeitnah zur Auswahl zugelassen zu werden, müssen die Anträge spätestens 4 Monate zum Quartalsende eingereicht werden; d.h. zum Beispiel: Antragsteller reichen den finalen Antrag bis spätestens 31.05.2026 ein, damit der Begleitausschuss mit Ende des 3. Quartals über die Projektauswahl entscheiden kann.

Die Projektauswahl erfolgt primär auf Basis des Stands an verfügbaren Restmitteln und der Indikatorenerfüllung zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung.

Hinweis: Es gibt keinen Rechtsanspruch, dass ein Förderantrag dem Begleitausschuss zur Entscheidung vorgelegt wird. Entscheidend ist, dass das Gemeinsame Sekretariat die Bewertung rechtzeitig abschließen kann.

Alle Antragsteller sind berechtigt, eine Beschwerde zum Bewertungs- und Auswahlverfahren einzulegen (siehe Programmhandbuch Kapitel 3.4).

12. Anlagen bei Antragstellung

Anlagen bei Antragstellung (Phase 1) sind dem Programmhandbuch Kapitel 8.2 zu entnehmen. Folgende Vorlagen sind unverändert zu verwenden: https://www.interreg6a.net/antragstellung/

  • Bestätigung zum elektronisch eingereichten Antrag (DE, PL)
  • Partnerschaftsvereinbarung zur Regelung der Rechte und Pflichten der Partner bei der Projektumsetzung (DE, PL)
  • Erklärung zur Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (PL)
  • Verpflichtungserklärung Assoziierter Partner (DE, PL)

13. Antragsberatung und Antragsvorabcheck

Ihre Projektideen können Sie individuell auf Grundlage einer Projektskizze mit dem Gemeinsamen Sekretariat besprechen.

Antragsvorabcheck

Das Programm bietet die Möglichkeit eines freiwilligen Antragsvorabchecks. Er dient der Qualitätssicherung, soll die Projektbewertung und -auswahl erleichtern und beschleunigen sowie Stärken, Schwächen und mögliche Auswahlrisiken des Projekts sichtbar machen.

Zum Antragsvorabcheck wird der finale Antragsentwurf außerhalb von Jems an das Gemeinsame Sekretariat mindestens 6 Wochen vor der offiziellen Projekteinreichung im Jems und spätestens bis 15.10.2026 bei geplanter Einreichung zum Call-Ende (30.11.2026) eingereicht.

Für einen erfolgreichen Antragsvorabcheck wird empfohlen, das vollständig ausgefüllte Antragsformular mit Hilfe des PDF-Antragsexports in Jems zu generieren. Alternativ nutzen Sie das Offline-Antragsformular (Download: https://www.interreg6a.net/antragstellung/).

Die Anträge sollten, wenn möglich, in beiden Sprachfassungen per E-Mail an das Gemeinsame Sekretariat übermittelt werden.

Im Ergebnis erhalten die Antragsteller innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Rückmeldung u.a. bezüglich

  • der Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit,
  • des grenzüberschreitenden Mehrwerts ihres Antrags sowie
  • dessen Übereinstimmung mit dem gewählten Spezifischen Ziel.

Darüber hinaus finden keine Konsultationen zum Ergebnis des Vorabchecks statt.

! Achtung: Bei Nutzung des Antragsvorabchecks besteht kein Rechtsanspruch auf eine spätere Projektauswahl durch den Begleitausschuss.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Gemeinsames Sekretariat Interreg VI A
Ernst-Thälmann-Str. 4
D – 17321 Löcknitz

E-Mail: info@interreg6a.net