3. Call: INT03/2023 – Priorität 3

(SZ 4.2 und 4.6)

1. Themen und Budget des Calls

Im Rahmen dieses Calls INT03/2023 stehen insgesamt max. 25.000.000 EUR EFRE zur Verfügung:

Priorität 3: Bessere grenzüberschreitende Teilhabe durch Sprache, Kultur und Tourismus ermöglichen

Spezifisches Ziel 4.2: Bildung: geplantes Budget des Aufrufes bis zu: 10.000.000 EUR EFRE

Spezifisches Ziel 4.6: Kultur und nachhaltiger Tourismus: geplantes Budget des Aufrufes bis zu: 15.000.000 EUR EFRE

2. Termin der Antragstellung

Vom 04.12.2023 (8:00 Uhr) bis zum 29.02.2024 (16:00 Uhr)

3. Form der Antragstellung

Der Förderantrag ist online vom Leadpartner über das Jems zu stellen.

Der Förderantrag wird im Jems in den beiden Programmsprachen Deutsch und Polnisch ausgefüllt. Beide Sprachversionen müssen inhaltlich gleich sein.

Spätestens 14 Kalendertage nach Ende des Calls muss die unterschriebene Bestätigung zum elektronisch eingereichten Antrag im Papieroriginal im Gemeinsamen Sekretariat vorliegen. (siehe Ziff. 12)

Zugang zum Jems: https://jems-interreg6a.net/

oder über die Programm-Website: www.interreg6a.net

Handreichungen zum Jems: https://www.interreg6a.net/jems/

Anträge können vorab mit Hilfe des Offline-Antragsformulars vorbereitet werden!

https://www.interreg6a.net/antragstellung/

Jems Helpdesk: jems@interreg6a.net

4. Beispielhafte Mittelempfänger:
  • lokale, regionale oder nationale Behörden,
  • Interessenvereinigungen inkl. Nichtregierungsorganisationen (Vereine, Verbände, Stiftungen),
  • sektorale Agenturen,
  • staatliche Bildungsverwaltung,
  • Bildungs- und Ausbildungsträger sowie Schulen und Hochschulen,
  • Kultureinrichtungen,
  • Tourismusverbände und –organisationen,
  • Infrastruktur- und (öffentlicher) Dienstleistungsanbieter,
  • Industrie-, Handels- und Handwerkskammern und weitere wirtschaftsnahe Einrichtungen,
  • Gewerkschaften,
  • Unternehmen,
  • sonstige mit Rechtspersönlichkeit.

Mindestens ein polnischer und ein deutscher Partner nimmt am Projekt teil – beide mit EFRE-Mitteln.

Die Projektpartner benennen einen federführenden Partner (Leadpartner).

Im Programm dürfen nur öffentliche Organisationen die Rolle des Leadpartners übernehmen (Programmhandbuch Kapitel 2.1 Projektpartnerschaft).

5. Programmgebiet

Im Normalfall haben alle Projektpartner ihren Sitz in den teilnehmenden Regionen des Programmgebiets (Programmhandbuch Kapitel 1.3 Programmgebiet). In begründeten Ausnahmefällen können auch Projektpartner mit Sitz außerhalb des Programmraums an einem Interreg-Projekt teilnehmen. Entscheidende Voraussetzung ist, dass die projektbezogenen Aktivitäten des Partners für den Programmraum durchgeführt werden, einen sichtbaren Mehrwert für diesen erzielen und für die Durchführung des Projektes unerlässlich sind.

6. Thematischer Bereich der Förderanträge

Im Kooperationsprogramm sind Besonderheiten der jeweiligen Spezifischen Ziele festgelegt, die bei der Bewertung der Förderanträge berücksichtigt werden. Strategische Projekte, die programmraumübergreifende Herausforderungen adressieren sind besonders willkommen.

Kooperationsprogramm

Nähere Informationen über Ziele der Förderung und erwartete Maßnahmenarten finden Sie unter folgendem Link: Priorität 3 sowie im Programmhandbuch Kapitel 1.2 Programmprioritäten.

7. Fördersatz der Projekte

Im Rahmen des Programms können Projekte eine Unterstützung aus dem EFRE in Höhe von bis zu 80% der förderfähigen Ausgaben erhalten.

Für die Projektvorbereitungskosten kann ein Pauschalbetrag in Höhe von 10.560,00 EUR EFRE beantragt werden.

Das Programm beabsichtigt die Nutzung einer Abschlusskostenpauschale. Die Nutzung dieser Abschlusskostenpauschale steht derzeit noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Prüfbehörde. Im Falle einer Nichtgenehmigung ist die Abrechnung von Abschlusskosten auf der Basis tatsächlicher Ausgaben geplant, wobei weitere Details durch das Gemeinsame Sekretariat kommuniziert werden.

Die Förderfähigkeitsregeln sind dem Programmhandbuch Kapitel 4 Regeln zur Förderfähigkeit von Ausgaben zu entnehmen.

Programmhandbuch

8. Reguläre Projekte und Kleinteilige Projekte

Als reguläre Projekte gelten die Projekte mit einem Gesamtbudget größer als 200.000 EUR.

Projekte, die ein Gesamtbudget bis maximal 200.000 EUR haben und nicht innerhalb des Kleinprojektfonds (KPF) durchgeführt werden, sind als Kleinteilige Projekte zu behandeln (Programmhandbuch Kapitel 4.4.3 Draft Budget).

Förderanträge in diesem Call müssen ein Mindestbudget von über 50.000 EUR EFRE haben.

9. Projektauswahl

Die Bestimmungen zur Projektbewertung befinden sich im Programmhandbuch Kapitel 3.3 Projektauswahl.

10. Erwarteter Projektauswahltermin

Die Entscheidung über die Projektauswahl wird durch den Begleitausschuss (BA) des Kooperationsprogramms Interreg VI A Mecklenburg-Vorpommern / Brandenburg / Polska 2021-2027 gefasst. Der Termin wird nach dem Abschluss des Aufrufverfahrens bekanntgemacht (voraussichtlich Juli 2024).

11. Rechtsbehelft

Alle Antragsteller sind berechtigt, eine Beschwerde zum Bewertungs- und Auswahlverfahren einzulegen.

Das Beschwerdeverfahren ist im Programmhandbuch Kapitel 3.4 Beschwerdeverfahren beschrieben.

12. Anlagen bei Antragstellung

Anlagen bei Antragstellung (Phase 1) sind dem Programmhandbuch Kapitel 8.2 zu entnehmen. Folgende Vorlagen sind unverändert zu verwenden:

  • Bestätigung zum elektronisch eingereichten Antrag (DE, PL)
  • Partnerschaftsvereinbarung zur Regelung der Rechte und Pflichten der Partner bei der Projektumsetzung (DE, PL)
  • Erklärung zur Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (PL)
  • Verpflichtungserklärung Assoziierter Partner (DE, PL)
13. Antragsberatung

Ihre Projektideen können Sie individuell besprechen. Vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin mit dem Gemeinsamen Sekretariat.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Gemeinsames Sekretariat Interreg VI A

Ernst-Thälmann-Str. 4

D – 17321 Löcknitz

E-Mail: info@interreg6a.net

Ansprechpartner