7. Call: INT07/2025 Kleinteilige Projekte – Prioritäten 1 bis 3

Die nachfolgenden Call-Bedingungen (insb. Themen, Budget und Laufzeit des Calls) können in Abhängigkeit des Call-Verlaufs angepasst werden.

Alle Besonderheiten, die für Kleinteilige Projekte gelten, sind im Programmhandbuch Kapitel 5.2 geregelt.

Auf der Programm-Website stehen alle wesentlichen Informationen für Kleinteilige Projekte auf einer eigenen Seite bereit.

1. Themen und Budget des Calls

Im Rahmen dieses fortlaufenden Calls INT07/2025 stehen 3.000.000 EUR EFRE zur Verfügung.

! Achtung: Innerhalb der Spezifischen Ziele werden Projekte, die aktuell unterdurchschnittlich erfüllte Indikatoren bedienen und damit besonders zur Zielerreichung des Kooperationsprogramms beitragen bevorzugt gefördert.

Priorität 1: Grenzüberschreitende Innovationspotenziale aktivieren

im Spezifischen Ziel 1.1: Forschung und Innovation

werden Projekte bevorzugt:

  1. die innovative grenzüberschreitende Lösungen ausarbeiten und umsetzen.
Priorität 2: Gemeinsam die Folgen des Klimawandels bewältigen und die Natur bewahren

im Spezifischen Ziel 2.4: Anpassung an den Klimawandel

werden Projekte bevorzugt, die

  1. gemeinsam neue Strategien und Ziele entwickeln und mit Aktionsplänen umsetzen, die darauf abzielen zielorientierte Prozesse zu verfolgen,
  2. aus gemeinsamen Pilotaktionen Lösungen entwickeln,
  3. dazu führen, dass gemeinsamen Strategien und Aktionspläne von Organisationen während der Projektlaufzeit oder nach der Projektlaufzeit angenommen und umgesetzt werden,
  4. Teilnahmen an grenzübergreifenden Maßnahmen ermöglichen, die nach Projektabschluss von den Partnern und assoziierten Partnern als Fortsetzung der Zusammenarbeit organisiert werden.

im Spezifischen Ziel 2.7: Naturschutz und Biodiversität

werden Projekte bevorzugt, die

  1. Lösungen für eine nachhaltige Entwicklung und Erhalt der biologischen Vielfalt entwickeln und umsetzen,
  2. Teilnahmen an grenzübergreifenden Maßnahmen ermöglichen, die nach Projektabschluss von den Partnern als Fortsetzung der Zusammenarbeit organisiert werden.
Priorität 3: Bessere grenzüberschreitende Teilhabe durch Sprache, Kultur und Tourismus ermöglichen

im Spezifischen Ziel 4.2: Bildung

werden Projekte bevorzugt, die

  1. grenzüberschreitende Lösungen, wie z.B. digitale Lern- und Bildungsplattformen, entwickeln und umsetzen,
  2. im Rahmen einer Bildungsmaßnahme, im Verlauf mehrerer Sitzungen Wissen vermitteln und den Teilnehmern eines gemeinsam im Projekt geförderten Ausbildungsprogramms einen Abschluss ermöglichen.

im Spezifischen Ziel 4.6: Kultur und nachhaltiger Tourismus

werden Projekte bevorzugt, die

  1. gemeinsame innovative digitale Lösungen im Zusammenhang mit Tourismus und Kultur entwickeln und umsetzen,
  2. Teilnahmen an grenzübergreifenden Maßnahmen ermöglichen, um Tourismusorganisationen, touristische Leistungsträger und lokale Initiativen zur Förderung grenzüberschreitender Kultur und Tourismus zu vernetzen sowie grenzüberschreitenden Wissens- und Kompetenzaustausch zu aktivieren.

2. Termin der Antragstellung

Die Antragstellung ist im Zeitraum vom 30.10.2025 (8:00 Uhr) bis zum 31.12.2026 (16:00 Uhr) jederzeit möglich.

3. Form der Antragstellung, verpflichtende Antragsberatung

Das Gemeinsame Sekretariat führt im Fall von Kleinteiligen Projekten eine verpflichtende Antragsberatung durch.

Vereinbaren Sie rechtzeitig einen Beratungstermin!

Grundlage der Antragsberatung bildet der im Jems eingereichte Entwurf des Förderantrags. Hinweise des Gemeinsamen Sekretariats werden vom Antragsteller im Entwurf berücksichtigt.

Nach finaler Einreichung des Förderantrags teilt das Gemeinsame Sekretariat dem Antragsteller die Annahme schriftlich mit. Der Förderantrag wird in den beiden Programmsprachen Deutsch und Polnisch ausgefüllt. Beide Sprachversionen müssen inhaltlich gleich sein.

Spätestens 14 Kalendertage nach finaler Einreichung des Antrags im Jems muss die unterschriebene Bestätigung zum elektronisch eingereichten Antrag im Papieroriginal im Gemeinsamen Sekretariat vorliegen. (siehe Ziff. 12)

4.  Projektpartnerschaft und beispielhafte Mittelempfänger

Mindestens ein polnischer und ein deutscher Partner nehmen am Projekt teil – beide mit EFRE-Mitteln. Die Projektpartner benennen einen federführenden Partner (Leadpartner).

In Kleinteiligen Projekten können sowohl öffentliche als auch nicht-öffentliche Organisationen die Rolle des Leadpartners übernehmen (Programmhandbuch Kapitel 5.2.2 Antragstellung).

Priorität 1
  • kleine und mittlere Unternehmen
  • Verkehrsunternehmen
  • Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Technologietransferzentren
  • Wirtschaftsnahe Einrichtungen
  • lokale und regionale Gebietskörperschaften sowie Stellen der staatlichen Verwaltung
  • nicht-öffentliche Organisationen
Priorität 2
  • Staatliche Verwaltungen
  • lokale und regionale Gebietskörperschaften sowie staatliche Stellen
  • Hochschulen und Forschungseinrichtungen
  • Nichtregierungsorganisationen und gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen
Priorität 3
  • Bildungs- und Ausbildungsträger sowie Hochschulen
  • Einheiten der territorialen Selbstverwaltung und staatliche Bildungsverwaltung
  • Industrie-, Handels- und Handwerkskammern und weitere wirtschaftsnahe Einrichtungen
  • Gewerkschaften
  • Arbeitsämter
  • Nichtregierungsorganisationen sowie gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen
  • Tourismusverbände und -organisationen
  • Einheiten der territorialen Selbstverwaltung und nachgeordnete Einrichtungen
  • Staatliche Verwaltungsstellen
  • Kultureinrichtungen
  • Kleine und mittlere Unternehmen.

5. Programmgebiet

Im Normalfall haben alle Projektpartner ihren Sitz in den teilnehmenden Regionen des Programmgebiets (Programmhandbuch Kapitel 1.3 Programmgebiet).

6. Thematischer Bereich der Förderanträge

Im Kooperationsprogramm sind Besonderheiten der jeweiligen Spezifischen Ziele festgelegt, die bei der Bewertung der Förderanträge berücksichtigt werden.

Nähere Informationen über Ziele der Förderung und erwartete Maßnahmenarten finden Sie unter folgendem Link:

sowie im Programmhandbuch Kapitel 1.2 Programmprioritäten.

7. Fördersatz der Projekte, Vorschuss

Im Rahmen des Programms können Projekte eine Unterstützung aus dem EFRE in Höhe von bis zu 80% der förderfähigen Ausgaben erhalten.

Mit Antragstellung können Kleinteilige Projekte folgende Vorschusszahlungen beantragen (insgesamt bis zu 60 % des Projektbudgets (EFRE)):

  • Vorschuss mit Bewilligung in Höhe von 25% des Projektbudgets (EFRE) (ohne Begründung)
  • Vorschuss während der Projektumsetzung bis zu 35% des Projektbudgets (EFRE) (mit Begründung)

Die Förderfähigkeitsregeln sind dem Programmhandbuch Kapitel 4 Regeln zur Förderfähigkeit von Ausgaben zu entnehmen.

Alle Besonderheiten, die für Kleinteilige Projekte gelten, sind im Programmhandbuch Kapitel 5.2.3 Förderfähigkeit und 5.2.4 Finanzierung geregelt.

8. Budget der Kleinteiligen Projekte

Kleinteilige Projekte sind Vorhaben mit einem EFRE-Budget ab 50.000 Euro und mit einem Gesamtbudget bis maximal 200.000 EUR und einem Fördersatz bis maximal 80%.

Kleinteilige Projekte werden auf Basis der Draft Budget-Methode geplant, bewilligt und umgesetzt. Bei der Budgetplanung im Antrag orientieren sich Kleinteilige Projekte an der von der Verwaltungsbehörde anerkannten Referenzkostenliste, die von den KPF-Verwaltern in der Anlage 3 der „KPF Richtlinien, Richtwerte für Dienstleistungen im KPF“ aufgestellt wurde (Programmhandbuch Kapitel 4.4.3 Draft Budget).

9. Projektauswahl

Die Bestimmungen zur Projektbewertung befinden sich im Programmhandbuch Kapitel 3.3 Projektauswahl. Besonderheiten für Kleinteilige Projekte sind im Programmhandbuch in den Kapiteln 5.2.5 Bewertung und 5.2.6 Projektauswahl geregelt.

10. Erwarteter Projektauswahltermin

Die Entscheidung über die Projektauswahl wird durch den Begleitausschuss des Kooperationsprogramms Interreg VI A Mecklenburg-Vorpommern / Brandenburg / Polska 2021-2027 gefasst.

Der Begleitausschuss wird über die Projektauswahl von Projektanträgen im Laufe des letzten Monats eines Quartals entscheiden. Die erste Projektauswahl über Kleinteilige Projekte ist für die Sitzung des Begleitausschusses am 18.03.2026 geplant. Ab dem 2. Quartal 2026 wird der Begleitausschuss grundsätzlich abhängig von der Anzahl der eingereichten Projektanträge in einer Online-Sitzung oder im schriftlichen Umlaufverfahren entscheiden.

11. Rechtsbehelft

Alle Antragsteller sind berechtigt, eine Beschwerde zum Bewertungs- und Auswahlverfahren einzulegen.

Das Beschwerdeverfahren ist im Programmhandbuch Kapitel 3.4 Beschwerdeverfahren beschrieben.

12. Anlagen bei Antragstellung

Anlagen bei Antragstellung (Phase 1) sind dem Programmhandbuch Kapitel 8.2.3.1 zu entnehmen. Folgende Vorlagen sind unverändert zu verwenden:

  • Bestätigung zum elektronisch eingereichten Antrag (DE, PL)
  • Partnerschaftsvereinbarung für Kleinteilige Projekte zur Regelung der Rechte und Pflichten der Partner bei der Projektumsetzung (DE, PL)
  • Erklärung zur Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (PL)

Vorlagen sind auf der Seite „Kleinteilige Projekte“ verfügbar: https://www.interreg6a.net/kleinteilige-projekte

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Gemeinsames Sekretariat Interreg VI A
Ernst-Thälmann-Str. 4
D – 17321 Löcknitz

E-Mail: info@interreg6a.net